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SachenRBerG · Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet

SachenRBerG Art. 4Bauliche Nutzungen

Unterabschnitt 2 Anwendungsbereich

Van krachtOfficiële tekst

Die Bestimmungen dieses Kapitels sind anzuwenden auf 1.

den Erwerb oder den Bau eines Eigenheimes durch oder für natürliche Personen (§ 5),

2.

den staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungsbau (§ 6),

3.

den Bau von Wohngebäuden durch landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften sowie die Errichtung gewerblicher, landwirtschaftlicher oder öffentlichen Zwecken dienender Gebäude (§ 7) und

4.

die von der Deutschen Demokratischen Republik an ausländische Staaten verliehenen Nutzungsrechte (§ 110).