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SBGG · Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag

SBGG Art. 4Anmeldung beim Standesamt

Van krachtOfficiële tekst

Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ist von der erklärenden Person drei Monate vor der Erklärung nach § 2 mündlich oder schriftlich bei dem Standesamt anzumelden, bei dem die Erklärung abgegeben werden soll. Die Anmeldung wird gegenstandslos, wenn die Erklärung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung abgegeben wird.