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ScheckG · Scheckgesetz

ScheckG Art. 11

Erster Abschnitt Ausstellung und Form des Schecks

Van krachtOfficiële tekst

Wer auf einen Scheck seine Unterschrift als Vertreter eines anderen setzt, ohne hierzu ermächtigt zu sein, haftet selbst scheckmäßig und hat, wenn er den Scheck einlöst, dieselben Rechte, die der angeblich Vertretene haben würde. Das gleiche gilt von einem Vertreter, der seine Vertretungsbefugnis überschritten hat.