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SchfHwG · Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk

SchfHwG Art. 32Verpfändung, Übertragung und Aufrechnung von Versorgungsansprüchen

Kapitel 2 Allgemeine Verfahrens- und Anspruchsregelungen; Finanzierung

Van krachtOfficiële tekst

(1) Versorgungsansprüche können nicht verpfändet und nur zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsansprüche auf Dritte übertragen werden.

(2) Die Versorgungsanstalt kann ihre Forderungen gegen Ansprüche von Versorgungsempfängern aufrechnen.