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SchRegDV · Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

SchRegDV Art. 55

Unterabschnitt 1 Maschinell geführte Register und ihre Anlegung

Van krachtOfficiële tekst

Für maschinell geführte Register gelten der Erste bis Siebente Abschnitt, soweit im folgenden nichts Abweichendes bestimmt wird. Die maschinelle Führung von Registern umfaßt auch die maschinelle Führung des Verzeichnisses nach § 31 und anderer für die Führung der Register erforderlicher Verzeichnisse.