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SeeArbG · Seearbeitsgesetz

SeeArbG Art. 71aVerlängerung des Heuerverhältnisses während Gefangenschaft

Unterabschnitt 6 Kündigung und Beendigung des Heuerverhältnisses

Van krachtOfficiële tekst

Befindet sich das Besatzungsmitglied bei Beendigung des Heuerverhältnisses in Gefangenschaft infolge seeräuberischer Handlung oder bewaffneter Raubüberfälle auf Schiffe, verlängert sich das Heuerverhältnis bis zum Zeitpunkt der Freilassung oder des Todes des Besatzungsmitglieds.