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SeeSchStrO · Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung

SeeSchStrO Art. 38Ausübung der Fischerei und der Jagd

Sechster Abschnitt Sonstige Vorschriften

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Auf den nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Wasserflächen ist das Fischen für bestimmte Arten der Fischerei, Schießen oder Jagen verboten. Für Fahrzeuge der Berufsfischerei gilt das Ankerverbot nicht im Fahrwasser, mit Ausnahme auf den nach Satz 1 bekanntgemachten Wasserflächen.