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SEG · Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten

SEG Art. 65Ruhensregelung

Abschnitt 1 Allgemeine Verfahrensvorschriften

Van krachtOfficiële tekst

Soweit Ansprüche der geschädigten Person nach diesem Gesetz und Ansprüche der geschädigten Person aus dem Beamtenverhältnis nach der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge auf derselben Ursache beruhen, ruhen die Ansprüche nach diesem Gesetz insoweit, als auf Grund derselben Ursache Ansprüche auf entsprechende Leistungen nach den beamtenrechtlichen Vorschriften über die Unfallfürsorge bestehen.