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ServicefahrerAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Servicefahrer/zur Servicefahrerin

ServicefahrerAusbV Art. 3Zielsetzung der Berufsausbildung

Van krachtOfficiële tekst

Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.