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SGB XIV · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -

SGB XIV Art. 158Umsetzungsbegleitung

Abschnitt 7 Umsetzung

Van krachtOfficiële tekst

Zur Begleitung der Umsetzung der Vorschriften zu Besitzständen treffen sich Bund und Länder einmal jährlich, erstmalig zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Buches, zum Erfahrungsaustausch, insbesondere zu 1.

der Wirkung der Regelungen zu Besitzständen,

2.

der Praktikabilität der Abläufe bei der Umsetzung der Regelungen sowie

3.

dem Übergang vom Bundesversorgungsgesetz und dem Opferentschädigungsgesetz auf dieses Buch.

Die Erkenntnisse sollen bei der Weiterentwicklung des Sozialen Entschädigungsrechts berücksichtigt werden.