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AGeV · Verordnung über bestimmte alkoholhaltige Getränke

AGeV Art. 3Hinweise auf das Alter

Erster Abschnitt Spirituosen

Van krachtOfficiële tekst

Es ist verboten, Weinbrand oder Brandy mit Hinweisen auf das Alter in den Verkehr zu bringen oder bei diesem Erzeugnis mit solchen Hinweisen zu werben, wenn das Erzeugnis oder das zu seiner Herstellung verwendete Destillat weniger als zwölf Monate in Eichenholzfässern gereift ist. Satz 1 gilt entsprechend für Deutschen Weinbrand.