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SprAuG · Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten

SprAuG Art. 4Zahl der Sprecherausschußmitglieder

Erster Abschnitt Wahl, Zusammensetzung und Amtszeit des Sprecherausschusses

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(1) Der Sprecherausschuß besteht in Betrieben mit in der Regel

10 bis 20 leitenden Angestellten

aus einer Person,

21 bis 100 leitenden Angestellten

aus drei Mitgliedern,

101 bis 300 leitenden Angestellten

aus fünf Mitgliedern,

über 300 leitenden Angestellten

aus sieben Mitgliedern.

(2) Männer und Frauen sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Sprecherausschuß vertreten sein.