1. SprengV · Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
1. SprengV Art. 11
Abschnitt III Verfahren bei der Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen oder von Sprengzubehör; Führen von Listen durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
(weggefallen)