1. SprengV · Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
1. SprengV Art. 43
Abschnitt X Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach § 16 des Gesetzes
Auf die Führung des Verzeichnisses nach § 28 in Verbindung mit § 16 des Gesetzes sind die §§ 41 und 42 Abs. 1 und 2 mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden: 1.
anstelle der Angaben nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 sind der Name und die Anschrift des Erlaubnisinhabers anzugeben,
2.
anstelle der ausgegebenen Stoffe sind die entnommenen Stoffe einzutragen,
3.
die Angaben nach § 42 Absatz 1 Nummer 5 können entfallen.