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1. SprengV · Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz

1. SprengV Art. 43

Abschnitt X Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach § 16 des Gesetzes

Van krachtOfficiële tekst

Auf die Führung des Verzeichnisses nach § 28 in Verbindung mit § 16 des Gesetzes sind die §§ 41 und 42 Abs. 1 und 2 mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden: 1.

anstelle der Angaben nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 sind der Name und die Anschrift des Erlaubnisinhabers anzugeben,

2.

anstelle der ausgegebenen Stoffe sind die entnommenen Stoffe einzutragen,

3.

die Angaben nach § 42 Absatz 1 Nummer 5 können entfallen.