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1. SprengV · Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz

1. SprengV Art. 48

Abschnitt XIII Übergangs- und Schlußvorschriften

Van krachtOfficiële tekst

Lehrgangsträgern, denen die Anerkennung für Lehrgänge zur Vermittlung der Fachkunde für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder deren Beförderung vor dem 1. Juli 1983 erteilt worden ist, kann die Anerkennung des Lehrganges auch widerrufen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzen.