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StatRegG · Gesetz über den Aufbau und die Führung eines Statistikregisters

StatRegG Art. 6

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Soweit es für den Aufbau und die Führung des Statistikregisters erforderlich ist, übermitteln Berufsverbände und nicht in den §§ 4 und 5 genannte Kammern von ihren Mitgliedern und deren Einheiten abweichend von § 1 Absatz 2 Satz 1 auf Anforderung einmalig oder in mehrjährigen Abständen folgende Angaben: 1.

Name oder Firma sowie Anschrift einschließlich Gemeindeschlüssel,

2.

Rechtsform,

3.

Art der Tätigkeit.