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StGB · Strafgesetzbuch

StGB Art. 265eBesonders schwere Fälle des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben

Zweiundzwanzigster Abschnitt Betrug und Untreue

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In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach den §§ 265c und 265d mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn 1.

die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder

2.

der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.