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StGB · Strafgesetzbuch

StGB Art. 294Strafantrag

Fünfundzwanzigster Abschnitt Strafbarer Eigennutz

Van krachtOfficiële tekst

In den Fällen des § 292 Abs. 1 und des § 293 wird die Tat nur auf Antrag des Verletzten verfolgt, wenn sie von einem Angehörigen oder an einem Ort begangen worden ist, wo der Täter die Jagd oder die Fischerei in beschränktem Umfang ausüben durfte.