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StGB · Strafgesetzbuch

StGB Art. 36Parlamentarische Äußerungen

Fünfter Titel Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte

Van krachtOfficiële tekst

Mitglieder des Bundestages, der Bundesversammlung oder eines Gesetzgebungsorgans eines Landes dürfen zu keiner Zeit wegen ihrer Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die sie in der Körperschaft oder in einem ihrer Ausschüsse getan haben, außerhalb der Körperschaft zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.