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StGB · Strafgesetzbuch

StGB Art. 41Geldstrafe neben Freiheitsstrafe

Geldstrafe

Van krachtOfficiële tekst

Hat der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht, so kann neben einer Freiheitsstrafe eine sonst nicht oder nur wahlweise angedrohte Geldstrafe verhängt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist.