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StGB · Strafgesetzbuch

StGB Art. 60Absehen von Strafe

Fünfter Titel Verwarnung mit Strafvorbehalt

Van krachtOfficiële tekst

Das Gericht sieht von Strafe ab, wenn die Folgen der Tat, die den Täter getroffen haben, so schwer sind, daß die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre. Dies gilt nicht, wenn der Täter für die Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verwirkt hat.