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StPO · Strafprozeßordnung

StPO Art. 113Untersuchungshaft bei leichteren Taten

Neunter Abschnitt Verhaftung und vorläufige Festnahme

Van krachtOfficiële tekst

(1) Ist die Tat nur mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bedroht, so darf die Untersuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr nicht angeordnet werden.

(2) In diesen Fällen darf die Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr nur angeordnet werden, wenn der Beschuldigte 1.

sich dem Verfahren bereits einmal entzogen hatte oder Anstalten zur Flucht getroffen hat,

2.

im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder

3.

sich über seine Person nicht ausweisen kann.