StromPBG · Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse
StromPBG Art. 50Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt
Teil 7 Verordnungsermächtigungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission angewandt werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt den Tag, ab dem dieses Gesetz nach Satz 1 anzuwenden ist, im Bundesgesetzblatt bekannt.