StRSaarEG Art. 72Anwendung von Vorschriften des Ersten Abschnitts
Zweiter Abschnitt Körperschaftsteuer
Die Vorschriften des Ersten Abschnitts sind für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen entsprechend anzuwenden.
Zweiter Abschnitt Körperschaftsteuer
Die Vorschriften des Ersten Abschnitts sind für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen entsprechend anzuwenden.