StRSaarEG Art. 94Lastenausgleichsansprüche
Zehnter Abschnitt Bewertung
Ansprüche auf Leistungen aus einer saarländischen Einrichtung, die dem im § 68 Ziff. 4a des Bewertungsgesetzes genannten Lastenausgleich entspricht, gehören nicht zum sonstigen Vermögen.