StVollzG Art. 170Einkauf
Erster Titel Vollzug des Strafarrestes in Justizvollzugsanstalten
Der Gefangene darf Nahrungs- und Genußmittel sowie Mittel zur Körperpflege in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt auf eigene Kosten erwerben.
Erster Titel Vollzug des Strafarrestes in Justizvollzugsanstalten
Der Gefangene darf Nahrungs- und Genußmittel sowie Mittel zur Körperpflege in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt auf eigene Kosten erwerben.