StVollzG Art. 200Höhe des Arbeitsentgelts
Achter Titel Einschränkung von Grundrechten, Inkrafttreten
Der Bemessung des Arbeitsentgelts nach § 43 sind 9 vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen.
Achter Titel Einschränkung von Grundrechten, Inkrafttreten
Der Bemessung des Arbeitsentgelts nach § 43 sind 9 vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen.