StVorV · Stellenvorbehaltsverordnung
StVorV Art. 7Zuweisungsvorschlag
Abschnitt 4 Zuweisung und Einstellung
Kommt ein Bewerber für die angestrebte Verwendung in Betracht, so schlägt ihn die Vormerkstelle der Einstellungsbehörde zur Eignungsfeststellung und Auswahl vor, sofern vorbehaltene Stellen zur Verfügung stehen.