StVZO · Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
StVZO Art. 35dEinrichtungen zum Auf- und Absteigen an Fahrzeugen und Betätigungsraum
2. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
(1) Die Beschaffenheit der Fahrzeuge muss sicheres Auf- und Absteigen ermöglichen.
(2) Der Betätigungsraum und der Zugang zum Fahrerplatz bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen muss den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.