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StVZO · Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

StVZO Art. 35dEinrichtungen zum Auf- und Absteigen an Fahrzeugen und Betätigungsraum

2. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

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(1) Die Beschaffenheit der Fahrzeuge muss sicheres Auf- und Absteigen ermöglichen.

(2) Der Betätigungsraum und der Zugang zum Fahrerplatz bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen muss den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.