SVÜbkITAG · Gesetz über das Abkommen vom 5. Mai 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über Sozialversicherung nebst Schlußprotokoll und Zusatzvereinbarung SVÜbkITAG Art. 3 Van krachtOfficiële tekst Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. ← Vorige · Art. 2 Inhoud Art. 4 · Volgende →