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SVersLV · Verordnung über nicht überführte Leistungen der Sonderversorgungssysteme der DDR

SVersLV Art. 6Ruhen der Versorgungsleistung

Van krachtOfficiële tekst

Die Versorgungsleistung ruht in Höhe des Betrages, um den das anrechenbare Einkommen den Anrechnungsfreibetrag übersteigt. Die Anrechnung von Einkommen hat Vorrang vor einer Anrechnung von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes.