SVG Art. 103Arbeitslosenbeihilfe
Teil 4 Organisation, Verfahren, Rechtsweg
Mehraufwendungen, die der Bundesagentur für Arbeit durch die Gewährung der Arbeitslosenbeihilfe (§ 101 Absatz 1) entstehen, erstattet der Bund. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.