SVIKG · Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität
SVIKG Art. 1Errichtung des Sondervermögens
Es wird ein Sondervermögen des Bundes mit der Bezeichnung „Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität“ errichtet.