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VorgV · Verordnung über die Regelung des militärischen Vorgesetztenverhältnisses

VorgV Art. 1Unmittelbare Vorgesetzte

I. Vorgesetztenverhältnis auf Grund der Dienststellung

Van krachtOfficiële tekst

(1) Ein Soldat, der einen militärischen Verband, eine militärische Einheit oder Teileinheit führt oder der eine militärische Dienststelle leitet, hat die allgemeine Befugnis, den ihm unterstellten Soldaten in und außer Dienst Befehle zu erteilen.

(2) In den Fachdienst der Untergebenen, die der Leitung und Dienstaufsicht von Fachvorgesetzten unterstehen, soll der unmittelbare Vorgesetzte nicht eingreifen.