SVOrgSaarG · Gesetz zur Neuordnung der Sozialversicherungsträger im Saarland
SVOrgSaarG Art. 41
Siebenter Abschnitt Gemeinsame und Schlußvorschriften
(1) Dieses Gesetz tritt am Ersten des auf seine Verkündung folgenden Monats in Kraft.
(2)
SVOrgSaarG · Gesetz zur Neuordnung der Sozialversicherungsträger im Saarland
Siebenter Abschnitt Gemeinsame und Schlußvorschriften
(1) Dieses Gesetz tritt am Ersten des auf seine Verkündung folgenden Monats in Kraft.
(2)