SVWO · Wahlordnung für die Sozialversicherung
SVWO Art. 81Zeitpunkt der Wahl
Vierter Teil Wahl von Versichertenältesten und Vertrauenspersonen
Soweit die Satzung des Versicherungsträgers nichts anderes bestimmt, soll die Wahl von Versichertenältesten und Vertrauenspersonen in der ersten Sitzung der Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates stattfinden.