TabakerzG · Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
TabakerzG Art. 46Ermächtigung zur Anpassung von Rechtsverordnungen
Abschnitt 8 Schlussbestimmungen
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Rechtsverordnungen, die aufgrund der Regelungen dieses Gesetzes angepasst werden müssen, in dem erforderlichen Umfang zu ändern.