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TabStG · Tabaksteuergesetz

TabStG Art. 2Steuertarif

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die Steuer beträgt: 1.

für Zigaretten: a)

vorbehaltlich der Buchstaben b bis e 18,57 Cent je Stück und 21,05 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch den Betrag, der sich aus Absatz 2 ergibt;

b) für den Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2027 14,34 Cent je Stück und 21,05 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 29,492 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette;

c) für den Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2028 15,63 Cent je Stück und 21,05 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 32,146 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette;

d) für den Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum 31. Dezember 2029 17,04 Cent je Stück und 21,05 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 35,042 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette;

e) für den Zeitraum vom 1. Januar 2030 bis zum 14. Februar 2031 18,57 Cent je Stück und 21,05 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 38,192 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette;

2.

für Zigarren und Zigarillos a)

vorbehaltlich der Buchstaben b bis e 2,85 Cent je Stück und 3,83 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 13,964 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarre oder des zu versteuernden Zigarillos;

b) für den Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 28. Februar 2027 1,4 Cent je Stück und 1,47 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 7,504 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarre oder des zu versteuernden Zigarillos;

c) für den Zeitraum vom 1. März 2027 bis zum 31. Dezember 2027 2,14 Cent je Stück und 3,83 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 10,059 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarre oder des zu versteuernden Zigarillos;

d) für den Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2028 2,35 Cent je Stück und 3,83 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 11,258 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarre oder des zu versteuernden Zigarillos;

e) für den Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum 31. Dezember 2029 2,59 Cent je Stück und 3,83 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 12,488 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarre oder des zu versteuernden Zigarillos;

3.

für Feinschnitt a)

vorbehaltlich der Buchstaben b bis e 121,71 Euro je Kilogramm und 17,97 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch den Betrag, der sich aus Absatz 3 ergibt;

b) für den Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2027 75,80 Euro je Kilogramm und 17,97 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 155,34 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts;

c) für den Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2028 88,76 Euro je Kilogramm und 17,97 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 181,90 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts;

d) für den Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum 31. Dezember 2029 103,94 Euro je Kilogramm und 17,97 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 213,01 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts;

e) für den Zeitraum vom 1. Januar 2030 bis zum 14. Februar 2031 121,71 Euro je Kilogramm und 17,97 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 249,43 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts;

4.

für Pfeifentabak a)

vorbehaltlich der Buchstaben b bis e 41,23 Euro je Kilogramm und 14,83 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 71,50 Euro je Kilogramm;

b) für den Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 28. Februar 2027 15,66 Euro je Kilogramm und 13,13 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 26 Euro je Kilogramm;

c) für den Zeitraum vom 1. März 2027 bis zum 31. Dezember 2027 21,11 Euro je Kilogramm und 14,83 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 37 Euro je Kilogramm;

d) für den Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2028 26,39 Euro je Kilogramm und 14,83 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 48 Euro je Kilogramm;

e) für den Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum 31. Dezember 2029 32,99 Euro je Kilogramm und 14,83 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 59,50 Euro je Kilogramm;

5.

für erhitzten Tabak die Steuer nach Nummer 4 zuzüglich einer Zusatzsteuer, die sich bemisst aus 80 Prozent des Steuerbetrags nach Nummer 1 abzüglich des Steuerbetrags nach Nummer 4. Für die Berechnung nach Nummer 1 entspricht hierbei der jeweils stückweise und einzeln portionierte Rauchtabak einer Zigarette;

6.

für Wasserpfeifentabak die Steuer nach Nummer 4 zuzüglich einer Zusatzsteuer in Höhe von 23 Euro je Kilogramm;

7.

für Substitute für Tabakwaren a)

für den Zeitraum 1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2027 0,38 Euro je Milliliter;

b) für den Zeitraum 1. Januar 2028 bis 31. Dezember 2028 0,40 Euro je Milliliter;

c) für den Zeitraum 1. Januar 2029 bis 31. Dezember 2029 0,42 Euro je Milliliter;

d) ab 1. Januar 2030 0,44 Euro je Milliliter.

(2) Die Steuer für Zigaretten entspricht mindestens dem Betrag (Mindeststeuersatz), der sich errechnet aus 100 Prozent der Gesamtsteuerbelastung durch die Tabaksteuer und die Umsatzsteuer auf den gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis für Zigaretten abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette, mindestens jedoch der Betrag, der sich aus Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e ergibt. Zur Ermittlung der Steuerbelastung ist der am 1. Januar eines Jahres geltende Steuersatz maßgebend.

(3) Die Steuer für Feinschnitt entspricht mindestens dem Betrag (Mindeststeuersatz), der sich errechnet aus 100 Prozent der Gesamtsteuerbelastung durch die Tabaksteuer und die Umsatzsteuer auf den gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis für Feinschnitt abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts, mindestens jedoch der Betrag, der sich aus Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e ergibt. Zur Ermittlung der Steuerbelastung ist der am 1. Januar eines Jahres geltende Steuersatz maßgebend.

(3a) Für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 gilt für die Zwecke der Berechnung des Mindeststeuersatzes nach den Absätzen 1 bis 3 weiterhin der zum 1. Januar 2020 gültige Umsatzsteuersatz nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen macht im Bundesanzeiger jeweils im Monat Januar eines Jahres mit Wirkung vom 15. Februar des gleichen Jahres die aus der Geschäftsstatistik (§ 34) für das Vorjahr ermittelten gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreise für Zigaretten und Feinschnitt für Zwecke der Berechnung der Mindeststeuer auf Zigaretten und Feinschnitt bekannt. Berechnungen zum Mindeststeuersatz für Zigaretten, Zigarren und Zigarillos sowie für Feinschnitt erfolgen jeweils auf drei Stellen nach dem Komma. Die Mindeststeuer für Zigaretten, Zigarren und Zigarillos sowie für Feinschnitt wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (ABl. L 176 vom 5.7.2011, S. 24) in der jeweils geltenden Fassung die Tabaksteuer auf Zigaretten sowie auf Feinschnitt durch Änderung des Absatzes 1 Nummer 1 und 3 zu erhöhen, wenn die in den Artikeln 10 und 14 dieser Richtlinie genannten Bestimmungen für die globale Verbrauchsteuer nicht mehr eingehalten werden. Dabei ist die erhöhte Tabaksteuer auf Zigaretten so festzusetzen, dass der Betrag des Stücksteueranteils gleich dem Betrag aus dem wertabhängigen Tabaksteueranteil und der Umsatzsteuer ist. Die so errechneten Steueranteile werden anschließend auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.

(6) Vorbehaltlich der Bestimmungen für die globale Verbrauchsteuer nach Absatz 5 Satz 1 wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Vermeidung einer allein umsatzsteuerbedingten Tabaksteuermehrbelastung im Fall der Erhöhung der Umsatzsteuer den wertabhängigen Tabaksteueranteil der Steuersätze in Absatz 1 durch Multiplikation mit dem Quotienten 100 + Prozentpunkte alte Umsatzsteuer

100 + Prozentpunkte neue Umsatzsteuer

zu ändern. Dabei kann das Bundesministerium der Finanzen den Quotienten auf fünf Dezimalstellen runden und den neuen Tabaksteueranteil auf zwei Dezimalstellen aufrunden.