TabStV · Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes
TabStV Art. 18Mitführen der Freistellungsbescheinigung
Abschnitt 7 Zu den §§ 10 bis 13 des Gesetzes
Werden Tabakwaren unter Steueraussetzung zu Begünstigten befördert, hat der Beförderer während der Beförderung eine dem Versender nach § 15 Absatz 1 Satz 2 ausgehändigte Ausfertigung oder eine von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats bestätigte zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung mitzuführen. Die jeweils erste Ausfertigung nimmt der Versender zu seinen Aufzeichnungen.