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TabStV · Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes

TabStV Art. 2Stückgewicht

Abschnitt 2 Zu den §§ 1 und 4 Nummer 12 des Gesetzes

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Das Durchschnittsgewicht kann durch mehrmaliges Abwiegen ermittelt werden. Beträgt die Menge von Zigarren oder Zigarillos weniger als 1 000 Stück, ist das Durchschnittsgewicht durch Abwiegen dieser Menge zu ermitteln. Das Gewicht von Filtern, Mundstücken, Halmen und dergleichen sowie von Ringen und Umschließungen kann an geringeren Mengen festgestellt und auf 1 000 Stück hochgerechnet werden.