TFG · Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens
TFG Art. 38Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Zwölfter Abschnitt Schlussvorschriften
Die auf den §§ 35 bis 37 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.