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TfPV · Verordnung über die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins

TfPV Art. 18Nicht bestandene Prüfung

Vierter Abschnitt Prüfungsleistungen: Bewertung und Anerkennung; Prüfungsbescheinigung; Nichtbestehen der Prüfung

Van krachtOfficiële tekst

Die Prüfungsorganisation stellt dem Prüfling über das Nichtbestehen der theoretischen Prüfung eine schriftliche Bescheinigung aus. Darin sind die bestandenen und die nicht bestandenen Teile der Prüfung anzugeben. Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung nach § 20 ist hinzuweisen.