ThermMAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Thermometermacher/zur Thermometermacherin
ThermMAusbV Art. 1Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Thermometermacher/Thermometermacherin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.