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TiefbauBAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung in Tiefbauberufen

TiefbauBAusbV Art. 48Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten

Unterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen

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Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach § 22 Absatz 2 ist 1.

der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik befreit und

2.

diese Ausbildung im Umfang von 24 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.