TiefbauBAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung in Tiefbauberufen
TiefbauBAusbV Art. 87Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
Unterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen
Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach § 22 Absatz 2 ist 1.
der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin befreit und
2.
diese Ausbildung im Umfang von 24 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.