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BmTierSSchV · Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren

BmTierSSchV Art. 20Maßnahmen bei Gefahr einer Seuchenverbreitung

Unterabschnitt 2 Überwachung des innergemeinschaftlichen Verbringens

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Stellt die zuständige Behörde bei der Überwachung des innergemeinschaftlichen Verbringens bei Tieren oder Waren Tatsachen fest, die auf die Gefahr einer Seuchenverbreitung schließen lassen, so ordnet sie 1.

bei Tieren a)

die Quarantäne in einer Quarantänestation oder

b) die Tötung und unschädliche Beseitigung und

2.

bei Waren die unschädliche Beseitigung

an. Sie kann eine anderweitige Behandlung zulassen, wenn sichergestellt ist, dass hierbei eine Verbreitung von Tierseuchen ausgeschlossen wird.