BmTierSSchV Art. 34aEingeführte Affen und Halbaffen
Unterabschnitt 3 Vorschriften über eingeführte Tiere und Waren
(1) Bei eingeführten Affen und Halbaffen gilt § 13a entsprechend.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann das Verbringen im Einzelfall genehmigt werden, wenn sichergestellt ist, dass das Tier nicht von Privatpersonen gehalten wird und Tierseuchen nicht verbreitet werden.