TischlAusbV 2006 · Verordnung über die Berufsausbildung zum Tischler/zur Tischlerin
TischlAusbV 2006 Art. 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Tischler/Tischlerin wird nach § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 27, Tischler der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.