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TKG · Telekommunikationsgesetz

TKG Art. 118Datenbank für (0)900er-Rufnummern

Teil 7 Nummerierung

Van krachtOfficiële tekst

(1) Alle zugeteilten (0)900er-Rufnummern werden in einer Datenbank bei der Bundesnetzagentur erfasst. Die Datenbank ist mit folgenden Angaben im Internet zu veröffentlichen: 1.

dem Namen und der ladungsfähigen Anschrift des Diensteanbieters,

2.

bei Diensteanbietern mit Sitz im Ausland zusätzlich mit der ladungsfähigen Anschrift eines allgemeinen Zustellungsbevollmächtigten im Inland.

(2) Jedermann kann schriftlich oder elektronisch von der Bundesnetzagentur Auskunft über die in der Datenbank gespeicherten Daten verlangen.