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TKG · Telekommunikationsgesetz

TKG Art. 139Umfang des Mitnutzungsanspruchs bei Elektrizitätsversorgungsnetzen

Abschnitt 2 Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die Mitnutzung eines Elektrizitätsversorgungsnetzes umfasst auch Dachständer, Giebelanschlüsse und die Hauseinführung.

(2) Soweit es für den Betrieb des öffentlichen Telekommunikationsnetzes notwendig ist, muss der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes entgeltlich einen Anschluss zum Bezug des Betriebsstroms für die eingebauten Komponenten des Netzes mit sehr hoher Kapazität zur Verfügung stellen.